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§ 2 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

§ 2.

(1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012894

Dokumentnummer

NOR40269509

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