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ARTIKEL 7 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269066

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