In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012845
Dokumentnummer
NOR40268642
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