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Artikel 2 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 2

Art. 2

Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267877

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