Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 56.
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:
- 1. Ausgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,
- 2. Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und
- 3. Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267667
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