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§ 57 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Kostentragung

§ 57.

(1) Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2030 in folgender Höhe:

2024 161 500 Euro

2025 386 000 Euro

2026 610 000 Euro

2027 491 000 Euro

2028 566 000 Euro

2029 564 000 Euro

2030 612 000 Euro.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu möglichen Beiträgen der Europäischen Union, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den zu leistenden Kostenersatz gemäß Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den für Landwirtschaft zuständigen Bundesminister für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267668

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