Zulässige Eingangsmaterialien für RC-Gips
§ 5.
RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
- 1. Asbest;
- 2. künstliche Mineralfasern;
- 3. Fliesen und Fliesenklebern;
- 4. Gipsputzen;
- 5. (Zement) putzen;
- 6. Kalksandstein;
- 7. Porenbeton
- 8. Ziegeln;
- 9. Fließestrichen (zB Calciumsulfatestrich);
- 10. Elektroinstallationen (zB Kabel, Rohre);
- 11. Isolierungen, Wärmedämmungen (auch Verbundplatten);
- 12. Folien, Plastik und andere Kunststoffteilen;
- 13. Holz und Holzwolle (zB Leichtbauplatten);
- 14. Schilf- und Strohmatten (auch in Gipsplatten);
- 15. organische Substanzen (zB Dichtungen, Kleber);
- 16. anderen Abfällen (zB Dosen, Jausenreste, Leergebinde, Schutzausrüstungen, Sperrmüll).
- Abfälle, bei denen eine Kontamination, die im Rahmen der nachfolgenden Aufbereitung nicht entfernt werden kann, bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von RC-Gips verwendet werden.
Schlagworte
Schilfmatte, Unfall
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
20012808
Dokumentnummer
NOR40267593
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