Anhang 1
Qualitätsanforderungen für RC-Gips
1. Zulässige Abfallarten für die Herstellung von RC-Gips
Folgende Abfallarten gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Herstellung von RC-Gips zulässig:
SN | g/gn | Abfallbezeichnung |
31438 1) 2) 3) |
| Gips |
1) Kein Gips, dessen Asbestgehalt ≥ 0,008 M% ist 2) Kein Tunnelausbruchmaterial 3) Keine Calciumsulfatestrichabfälle | ||
2. Vorgaben für die Herstellung von RC-Gips
Der Hersteller von RC-Gips muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfälle behandelt werden, die von der Genehmigung für die Behandlungsanlage umfasst und für die Herstellung von RC-Gips geeignet sind. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Verunreinigungen gemäß § 5 zu prüfen. Der Hersteller muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der Abfallart SN 31438 bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen. Identitätskontrollen sind zumindest einmal pro 5.000 t Abfall durchzuführen. Verbleibende Verunreinigungen gemäß § 5 sind im Rahmen der Aufbereitung abzutrennen.
3. Vorgaben für RC-Gips
Tabelle 1: Technische Parameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter | Einheit | Grenzwert | |
Feuchte | M% | 10 |
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CaSO4 x 2H20 | M% | mindestens 80 |
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TOC | M% | 2,0 |
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Geruch |
| neutral |
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MgO (wasserlöslich) | M% | 0,10 |
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Na2O (wasserlöslich) | M% | 0,04 |
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K2O (wasserlöslich) | M% | 0,06 |
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Chlorid | M% | 0,02 |
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pH-Wert |
| 5 bis 9 |
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Tabelle 2: Umweltparameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter | Einheit | Grenzwert | |
Gesamtgehalt | |||
As | mg/kg TM | 5,1 |
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Ba | mg/kg TM | 58 |
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Sb | mg/kg TM | 10 |
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Be | mg/kg TM | 3,0 |
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Pb | mg/kg TM | 84 |
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Cd | mg/kg TM | 2,4 |
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Cr | mg/kg TM | 30 |
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Co | mg/kg TM | 8,0 |
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Cu | mg/kg TM | 32 |
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Mn | mg/kg TM | 76 |
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Mo | mg/kg TM | 10 |
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Ni | mg/kg TM | 40 |
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Hg | mg/kg TM | 1,4 |
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Se | mg/kg TM | 92 |
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Sn | mg/kg TM | 6,0 |
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Te | mg/kg TM | 4,0 |
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Tl | mg/kg TM | 6,0 |
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V | mg/kg TM | 30 |
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Zn | mg/kg TM | 94 |
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Summe 16 PAK | mg/kg TM | 0,20 |
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PCDD/PCDF1) | ng TE/kg TM | 1,0 |
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Asbest | M% | 0,008 |
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Radioaktivität gemäß RP 112 (Index) |
| 0,5 |
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1) Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Abfallverbrennungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 118/2024 |
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4. Qualitätsmanagement von RC-Gips
Jeder RC-Gips ist wie folgt zu beproben und zu untersuchen:
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchungen müssen von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sowie die Analysen der Umweltparameter von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.
Für die Erstuntersuchung müssen aus dem ersten Los (Mindestmenge 200 t) zwei qualifizierte Stichproben gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 15. Juli 2024, hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden. Im Rahmen der Erstuntersuchung sind folgende Parameter zu bestimmen: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Eine Erstuntersuchung ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
Für die Folgeuntersuchungen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Quartal aus einem beliebigen Los (Mindestmenge 200 t) hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden, wobei folgende Parameter zu bestimmen sind: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Folgeuntersuchungen sind mindestens einmal pro Quartal durchzuführen.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der Aufschluss- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten die Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 der Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Dort nicht festgelegte Parameter sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der Beurteilungsnachweis muss von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellt werden und Folgendes enthalten:
- a) eindeutige Kennung;
- b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
- c) Name, Anschrift und GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
- d) Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
- e) Name, Anschrift und GLN des Herstellers des RC-Gipses;
- f) grundlegende Angaben zum RC-Gips:
- i) Art der Gipsabfälle deren Abfalleigenschaft endet: Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“;
- ii) Abfallersterzeuger der für die Herstellung des RC-Gipses verwendeten Gipsabfälle und seinen Standort; sofern die Gipsabfälle im Rahmen der kommunalen Sammlung gesammelt wurden, ist die Angabe der Gemeinde ausreichend;
- iii) Foto(s) des RC-Gipses;
- iv) die voraussichtliche jährliche Masse in t;
- g) Probenahmeprotokoll;
- h) angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss- und Bestimmungsmethoden;
- i) Prüfbericht mit allen Analysenergebnissen;
- j) eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird und
- k) Angabe der bestimmungsgemäßen Verwendung und der vorgesehenen Abnehmer.
Ein Beurteilungsnachweis für eine Erstuntersuchung ist längstens zwei Jahre gültig. Ein Beurteilungsnachweis für eine Folgeuntersuchung ist bis zur nächsten Folgeuntersuchung aber maximal sechs Monate gültig.
Bei jeder Änderung des Aufbereitungsprozesses für RC-Gips, die Auswirkungen auf die Qualität des RC-Gipses haben kann, muss eine neue Erstuntersuchung durchgeführt werden.
Der Hersteller von RC-Gips hat nachweislich ein Managementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, ausgegeben am 15. November 2015, oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, ausgegeben am 15. November 2015, einzurichten oder ist eine im EMAS-Register eingetragene Organisation gemäß Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013, oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind im Rahmen dieser Managementsysteme zu dokumentieren.
Schlagworte
Aufschlussmethode, Probenaufbereitungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
20012808
Dokumentnummer
NOR40267597
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