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§ 2 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Dokumentationspflichten

§ 2.

(1) Die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten und stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte sowie Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss zu erfassen.

(2) Die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die Unfallversicherungsträger haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Akutkrankenanstalten zusätzlich Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten Bereich zu erfassen.

(3) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten, die Intensivüberwachungs- oder Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen/Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 3 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

Schlagworte

Diagnosendaten, Intensivüberwachungseinheit, Diagnosendokumentation

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte