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§ 12 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 25/2017, außer Kraft.

(5) Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267065

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