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§ 3 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

2. Abschnitt

Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten Beurteilung erheblicher Kontaminationen

§ 3.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266882

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