2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten Beurteilung erheblicher Kontaminationen
§ 3.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012773
Dokumentnummer
NOR40266882
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