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§ 2 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Probenahme- und Analysemethoden

§ 2.

Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.

Schlagworte

Probenahmemethode, Bodenluftprobe, Feststoffprobe

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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