vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

1. Abschnitt

Allgemeines Ziel

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1. die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2. die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
  3. 3. die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)