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Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Georgien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.2024
Unterzeichnungsdatum
31.10.2023
Index
49/12 Zivilschutz
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
StF: BGBl. III Nr. 174/2024 (NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270 . BR: AB 11600 S. 969 .)
Sprachen
Deutsch, Georgisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Georgien
im Folgenden die Vertragsparteien genannt,
ausgehend von humanitären Prinzipien,
indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten,
in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012723
Dokumentnummer
NOR40266205
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