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Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

§ 0

Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Kurztitel

Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 174/2024

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Unterzeichnungsdatum

31.10.2023

Index

49/12 Zivilschutz

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

StF: BGBl. III Nr. 174/2024 (NR: GP XXVII RV 2411 AB 2642 S. 270 . BR: AB 11600 S. 969 .)

Sprachen

Deutsch, Georgisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 30. November 2023 bzw. 27. September 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Georgien

im Folgenden die Vertragsparteien genannt,

ausgehend von humanitären Prinzipien,

indem sie sich nach dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der beiden Länder und Völker richten,

in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266205

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