vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 6

Lenkungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung des Vorhabens einen Lenkungsausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Vertragspartei ernannt werden, ein. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied wird durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen ernannt.

(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses sind insbesondere

  1. 1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,
  2. 2. die Auslegung dieser Vereinbarung,
  3. 3. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,
  4. 4. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten (Art. 6),
  5. 5. die Diskussion der laufenden Berichte über den Projektfortschritt gemäß Abs. 8 und 9 sowie
  6. 6. die Übernahme der Aufgaben des in Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, vereinbarten Controllingausschusses, dessen Aufgaben aus Effizienzgründen hinkünftig durch diesen Lenkungsausschuss wahrgenommen werden und der mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst wird.

(3) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn je Vertragspartei mindestens ein von dieser nominiertes Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten zunächst den Lenkungsausschuss zu befassen und sich redlich zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende aus seinen Reihen zu wählen.

(6) Der Lenkungsausschuss tritt ab Inkrafttreten der Vereinbarung mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Land Oberösterreich zu erfolgen.

(7) Der Lenkungsausschuss kann zu den Sitzungen auch weitere Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Das Land Oberösterreich wird dafür sorgen, dass dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Mai jeden Jahres ein Verwendungsnachweis der erhaltenen Finanzierungsbeiträge des jeweiligen Vorjahres vorgelegt wird. Dieser Verwendungsnachweis hat durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis zu erfolgen. Der Verwendungsnachweis hat sich sowohl in seinen jährlichen Teilberichten als auch in seinem als Grundlage für die Schlussrechnung gemäß Art. 5 Abs. 5 zu erstellenden Abschlussbericht auf das vollständige Vorhaben zu beziehen. Der Sachbericht muss eine kurze Darstellung der erhaltenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung, der durchgeführten Investitionen sowie der durch diese erzielten Erfolge enthalten. Weiters sind unabhängig von der vorgesehenen Berichtspflicht allfällige Änderungen des Vorhabens oder Umstände, die die Umsetzung des Vorhabens verzögern und unmöglich machen, darzustellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu beschreiben. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Investitionen entsprechend der Darstellung inAnlage 3 aufzugliedern und die Istkosten den Plankosten gegenüberzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis hat auch eine vollständige Darstellung der Finanzierung des Vorhabens zu enthalten.

(9) Gegenstand der verpflichtenden jährlichen Sitzung sind insbesondere folgende Themen:

  1. 1. Bericht der Schiene OÖ GmbH über die Projektentwicklung,
  2. 2. Bericht der Schiene OÖ GmbH zu den Projektkosten (Ist-Werte der Investitionen aus dem Vorjahr, Fortschreibung der Investitionsplanung für das laufende Jahr und die Folgejahre) und
  3. 3. Vorlage eines Kurzberichtes zur Veröffentlichung (Darstellung der Aktivitäten des Vorjahres, Vorschau auf die künftig geplanten Aktivitäten, aktueller Zeit- und Kostenplan).

(10) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass vier Wochen vor der verpflichtenden jährlichen Sitzung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Daten zu den Ist-Werten des Vorjahres sowie zur Fortschreibung der Investitionsplanung für die Folgejahre zur Stellungnahme übermittelt werden. Diese Stellungnahme ist in den jeweiligen Sitzungen vorzulegen. Jedenfalls sind die Mitglieder des Lenkungsausschusses ausführlich über den Fortschritt der Maßnahmen und über allfällige Abweichungen zu den vereinbarten Zeit- und Kostenplänen zu informieren.

Schlagworte

Zeitplan

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265952

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte