Artikel 7
Verrechnung, Schlussabrechnung
(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012717
Dokumentnummer
NOR40265953
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