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Artikel 7 Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 7

Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265953

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