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Artikel 5 Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 5

Finanzierung

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens gemäß Art. 3 werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten des Vorhabens ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, genaue Kostenangaben sieheAnlage 3):

Jahr

Gesamtkosten

Bund

Bund %

Land

Land %

Finanzierungsbeitrag

2022

0,196

-

0

0,098

50

2023

0,836

-

0

0,418

50

2024

1,773

1,402

79

0,886

50

2025

9,819

4,910

50

4,910

50

2026

16,335

8,167

50

8,167

50

2027

50,804

25,402

50

25,402

50

2028

233,019

116,509

50

116,509

50

2029

252,045

126,023

50

126,023

50

2030

181,327

90,664

50

90,664

50

2031

105,491

52,745

50

52,745

50

2032

87,613

43,806

50

43,806

50

Summe

939,258

469,629

50

469,629

50

       

(2) Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2032 vorgesehenen Planungen, Grundstückseinlösen und Baumaßnahmen beginnend mit 2024 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.

(3) Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages zu informieren. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.

(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.

(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Abs. 1 zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.

(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.

(7) Bei einer Verzögerung des Planungs-, Grundeinlöse- und Baufortschritts können die vereinbarten Investitionsmaßnahmen und entsprechende Finanzierungsbeiträge des Bundes auch im Zeitraum 2033 bis 2036 erfolgen, soferne dies zuvor im Lenkungsausschuss auf Grundlage der gemäß Art. 6 Abs. 8 vorzulegenden Berichte beschlossen wurde. Dabei darf die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung jedoch nicht überschritten werden.

Schlagworte

Unterzahlung, Planungsfortschritt, Grundeinlösefortschritt

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265951

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