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§ 2 Fahrtkostenersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2025

Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.

§ 2.

(1) Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.

(2) Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40273498

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