§ 3.
(1) Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2025, sind für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
20012715
Dokumentnummer
NOR40273499
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