vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Fahrtkostenersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2025

Abs. 1 ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.

§ 1.

(1) Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40273497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)