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§ 3 SOGL Datenaustausch-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Anschluss-NB“ bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
  2. 2. „Asset-ID“ bezeichnet die zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage und dem Übertragungsnetzbetreiber abgestimmte, pro Energieflussrichtung eindeutige Bezeichnung einer einzelnen Stromerzeugungs- oder Verbrauchseinheit, die ausschließlich dem Zwecke der Lieferung von Daten gemäß den §§ 6, 7 und 11 Abs. 5 dient. Davon ausgenommen sind Daten einzelner Stromerzeugungseinheiten, wenn diese als Turbine eines Windparks gelten;
  3. 3. „bestehende Stromerzeugungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten bis zum 30. November 2024 stattgefunden hat oder die zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen war;
  4. 4. „Betreiber“ bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage;
  5. 5. „Leistungsabregelung" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet innerhalb einer Anlage eines Netzbenutzers eine regelungstechnische Funktion (des Anlagen- oder Parkreglers) zur Einhaltung der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt während des Betriebs der Anlage. Die Leistungsabregelung wird aktiviert, sofern der in Echtzeit erfasste Leistungsmesswert am Netzanschlusspunkt die netzwirksame Leistung überschreitet.
  6. 6. „einheitenscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) oder Verbrauchseinheit (zB Pumpe) in einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage;
  7. 7. „Energiespeicheranlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Anlage, die im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger ermöglicht. In ihrer Wirkung auf das Netz ist eine Energiespeicheranlage wie Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen zu werten und muss analog die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung, je nach ihrem Betriebszustand, erfüllen;
  8. 8. „hybride Stromerzeugungsanlage" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
  9. 9. „Maximalkapazität Pmax (Engpassleistung)“ bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführenden, nicht in das Netz eingespeisten Anteils, und die im Netzanschlussvertrag festgelegt oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbart ist. Die Maximalkapazität entspricht im Normalfall der Netto-Engpassleistung bzw. der Bemessungsleistung (Nennleistung) der Stromerzeugungsanlage;
  10. 10. „Mindestlast" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet jene Leistung einer Verbrauchsanlage, welche zur dauerhaften Aufrechterhaltung von sämtlichen betriebskritischen Anlagen- und/oder Produktionsprozessen am Netzanschlusspunkt mindestens bezogen wird.
  11. 11. „Mindestleistung" bezeichnet die im Netzanschlussvertrag festgelegte oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung vereinbarte Mindestwirkleistung, bis zu der eine Stromerzeugungsanlage unter Berücksichtigung ihrer technischen Fähigkeiten stabil betrieben werden kann bzw. regelbar ist.
  12. 12. „netzwirksame Leistung" bezeichnet die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehenen Regel- und Betriebskonzept bzw. Energiemanagementsystem berücksichtigt.
  13. 13. „neue Stromerzeugungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten am oder nach dem 1. Dezember 2024 stattgefunden hat;
  14. 14. „signifikante Stromerzeugungsanlage“ bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um
  1. a) einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt oder
  2. b) eine Energiespeicheranlage handelt, die eines der Kriterien der Z 15 lit. a bis c oder e erfüllt, oder
  3. c) eine Stromerzeugungsanlage handelt, die sich am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Verbrauchsanlage gemäß Z 15 oder am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Stromerzeugungsanlage gemäß lit. a oder b befindet;
  1. 15. „signifikante Verbrauchsanlage“ bezeichnet eine Verbrauchsanlage, die
  1. a) eine Nennspannung von ≥ 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist oder
  2. b) Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der „Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, festgelegten Kriterien erbringt oder
  3. c) eine netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt von ≥ 5 MW aufweist oder
  4. d) eine Energiespeicheranlage ist, die eines der Kriterien der Z 14 lit. a erfüllt, oder
  5. e) sich am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Stromerzeugungsanlage gemäß Z 14 oder am selben Netzanschlusspunkt wie eine signifikante Verbrauchsanlage gemäß lit. a bis d befindet;
  1. 16. „zählpunktscharf“ bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt, an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage, Stromerzeugungseinheit, Anlagenregler, Anlagenprozess, Einspeiserichtung, Regelkonzept

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265599

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