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§ 6 SOGL Datenaustausch-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Verfügbarkeitsdaten von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 6.

Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage mit einer Maximalkapazität Pmax ≥ 1 MW haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern die fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten ihrer Stromerzeugungsanlage für die Zeitbereiche Year-Ahead, Week-Ahead, Day-Ahead und Intraday einheitenscharf und getrennt nach Energierichtung zu übermitteln. Diese Daten haben folgende Zeitreihen im 15-Minuten-Raster zu umfassen:

  1. 1. eine Zeitreihe mit der Angabe der technisch nicht verfügbaren Leistung;
  2. 2. eine Zeitreihe mit der Angabe zur Vorlaufzeit ab Anforderung bis zur Lieferung der maximal möglichen Leistung in Stunden; bei Stromerzeugungsanlagen, welche technologiebedingt keine Vorlaufzeiten aufweisen, ist jeweils „0“ (Ziffer „Null“) anzugeben;
  3. 3. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsobergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven;
  4. 4. eine Zeitreihe mit der Angabe der Leistungsuntergrenze unter Berücksichtigung technischer und betrieblicher Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Leistungsvorhaltungen für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelreserven.

Schlagworte

Primärreserve, Sekundärreserve

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265602

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