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§ 5 SOGL Datenaustausch-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 5.

(1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Zählpunktbezeichnung (33-stellig);
  2. 2. Netzebene am Netzanschlusspunkt;
  3. 3. Angabe der Energieflussrichtung „Einspeisung“;
  4. 4. vom Betreiber vergebener Name bzw. vergebene Bezeichnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  5. 5. Koordinaten (im Referenzsystem World Geodetic System 1984) und wenn vorhanden die Adresse des Standorts der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  6. 6. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  7. 7. Maximalkapazität Pmax der signifikanten Stromerzeugungsanlage;
  8. 8. netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung und wenn vorhanden in Bezugsrichtung. Für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt mehrere signifikante Stromerzeugungsanlagen oder Kombinationen von Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen angeschlossen sind, für die der Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt in Summe eine maximale netzwirksame Leistung in Einspeiserichtung vorgegeben hat, ist dieser Wert vom Anschluss-NB an alle ihm gegenüber vorgelagerten Netzbetreiber mit Angabe der Asset-IDs der betroffenen Anlagen zu übermitteln;
  9. 9. die Einordnung der signifikanten Stromerzeugungsanlage (Typ B, C oder D) gemäß § 2 RfG Schwellenwert-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2024;
  10. 10. Modulspitzenleistung der signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn der Primärenergieträger Sonnenenergie ist;
  11. 11. mittlere geographische Ausrichtung der Module (Azimut und Elevation in Grad) der signifikanten Stromerzeugungsanlage, wenn der Primärenergieträger Sonnenenergie ist;
  12. 12. EC-Nummer und EIC-Nummer des Lieferanten;
  13. 13. EC-Nummer und EIC-Nummer der Bilanzgruppe;
  14. 14. übergeordnete Kennzeichnung („Energy Identification Code, Type W“, EIC-W-Code) für Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen, wenn ein Kraftwerk mehrere signifikante Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen (Generator, Pumpe, Speicher) umfasst. Diese ist in Abstimmung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber der signifikanten Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage zu vergeben;
  15. 15. bei signifikanter Stromerzeugungsanlage, die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft oder teilnehmender Berechtigter an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist, die Art der Teilnahme (Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG), Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA));
  16. 16. bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh);
  17. 17. für den Fall, dass hinter einem Netzanschlusspunkt eine Kombination aus mehreren signifikanten und nicht signifikanten Stromerzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen vorhanden ist, die Identifikationsnummer der Zählstelle im Sinne der gemäß § 22 Z 2 E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln „TOR Begriffe“ und „TOR Stromzähler“ als übergeordnete, gemeinsame Bezeichnung.

(2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten einheitenscharf zu übermitteln:

  1. 1. Asset-ID je Stromerzeugungseinheit;
  2. 2. Nenn- bzw. Bemessungsleistung der Stromerzeugungseinheit;
  3. 3. technische Mindestleistung Pmin für den stabilen Betrieb;
  4. 4. Primärenergieträger laut Technologie- Fuel-Code gemäß Anlage 1 und Anlage 1a;
  5. 5. bei Energiespeicheranlagen der Anlagentyp „Energiespeicher“ sowie die Nennkapazität (Speicherkapazität in kWh).

(3) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln:

  1. 1. Einstellwerte für den Netzentkupplungsschutz;
  2. 2. Fähigkeiten zur Wirk- und Blindleistungsregelung.

(4) Alle Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln.

(5) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Angabe der Zählpunktbezeichnung vom Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage innerhalb von zehn Werktagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

  1. 1. Koordinaten jeder einzelnen Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage im Referenzsystem World Geodetic System 1984;
  2. 2. Daten für dynamische Simulationen, die in Anhang A 7 der gemäß § 22 Z 2 E-ControlG erarbeiteten und veröffentlichten technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen „TOR Stromerzeugungsanlagen: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs C“ in der jeweils geltenden Fassung für Anlagen des Typs C und „TOR Stromerzeugungsanlagen: Anschluss und Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen des Typs D“ idgF für Anlagen des Typs D angeführt sind;
  3. 3. je Stromerzeugungseinheit einer signifikanten Stromerzeugungsanlage, deren Primärenergieträger Windenergie ist, Windturbinenhersteller, Windturbinentype, Turbinen-Seriennummer, Rotordurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung, Information, ob die Betriebsweise rein dargebotsabhängig ist.

(6) Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage hat die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über alle Änderungen des Umfangs und des Inhalts der in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 sowie in Abs. 1 und 2 genannten Daten seiner Stromerzeugungsanlage spätestens zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme nach der Änderung zu informieren. Ebenso sind die in Abs. 1 genannten Netzbetreiber über Lieferantenwechsel sowie Bilanzgruppenwechsel unverzüglich unter Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung zu informieren.

Schlagworte

Stromerzeugungsanlage, Nennleistung, Wirkregelung

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265601

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