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§ 2 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und wirksamen Grundausbildung, die als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes gewährleistet,
  2. 2. die Unterstützung der Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Förderung ihrer persönlichen Arbeitszufriedenheit,
  3. 3. die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen sowie
  4. 4. die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263796

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