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Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2024
Unterzeichnungsdatum
29.06.2012
Index
59/04 EU – EWR
Langtitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
StF: BGBl. III Nr. 108/2024 (NR: GP XXVI RV 504 AB 520 S. 68 . BR: AB 10149 S. 891 .)
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Belgien III 108/2024 *Bulgarien III 108/2024 *Costa Rica III 108/2024 *Dänemark III 108/2024 *Deutschland III 108/2024 *El Salvador III 108/2024 *Estland III 108/2024 *EU III 108/2024 *Finnland III 108/2024 *Frankreich III 108/2024 *Griechenland III 108/2024 *Guatemala III 108/2024 *Honduras III 108/2024 *Irland III 108/2024 *Italien III 108/2024 *Lettland III 108/2024 *Litauen III 108/2024 *Luxemburg III 108/2024 *Malta III 108/2024 *Nicaragua III 108/2024 *Niederlande III 108/2024 *Panama III 108/2024 *Polen III 108/2024 *Portugal III 108/2024 *Rumänien III 108/2024 *Schweden III 108/2024 *Slowakei III 108/2024 *Slowenien III 108/2024 *Spanien III 108/2024 *Tschechische R III 108/2024 *Ungarn III 108/2024 *Vereinigtes Königreich III 108/2024 *Zypern III 108/2024
Ratifikationstext
Die Notifikations Österreichs gemäß Art. 353 des Abkommens wurde am 14. Mai 2019 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 353 mit 1. Mai 2024 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 346 vom 15.12.2012 S. 3, veröffentlicht. Die Beschlüsse des Assoziationsrates EU-Zentralamerika zur Änderung der Anhänge II und XVIII des Abkommens wurden im Amtsblatt der Europäischen Union wie folgt veröffentlicht:
Beschluss Nr. 5/2014 vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2015 S. 59;
Beschluss Nr. 1/2020 vom 14. Dezember 2020, ABl. Nr. L 25 vom 26.1.2021 S. 1 und
Beschluss Nr. 1/2022 vom 23. Juni 2022, ABl. Nr. L 216 vom 19.8.2022, S. 22.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten der Europäischen Union",
und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK COSTA RICA,
DIE REPUBLIK EL SALVADOR,
DIE REPUBLIK GUATEMALA,
DIE REPUBLIK HONDURAS,
DIE REPUBLIK NICARAGUA,
DIE REPUBLIK PANAMA, im Folgenden "Zentralamerika",
andererseits,
IN ANBETRACHT der historischen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruhenden Beziehungen im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Mechanismen zu vertiefen, und des Wunsches, die biregionalen Bindungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der gegenseitigen Achtung, der Gleichheit, der Diskriminierungsfreiheit, der Solidarität und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN DER ERWÄGUNG der in den letzten zwei Jahrzehnten beobachteten positiven Entwicklung in beiden Regionen, wodurch die Förderung der gemeinsamen Ziele und Interessen in ein neues Stadium der Beziehungen – tiefer, moderner und dauerhaft – eintreten konnte, um eine biregionale Assoziation zu gründen, die den gegenwärtigen internen Aufgaben und der neuen internationalen Realität Rechnung trägt,
UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien dem bis heute zwischen den Vertragsparteien eingerichteten Prozess der Konsolidierung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beimessen, der 1984 in San José begonnen und seither mehrfach erneuert wurde,
UNTER HINWEIS auf die beim Wiener Gipfeltreffen 2006 verabschiedeten Schlussfolgerungen, einschließlich der von Zentralamerika übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Vertiefung der regionalen wirtschaftlichen Integration,
IN ANERKENNUNG der im zentralamerikanischen wirtschaftlichen Integrationsprozess erreichten Fortschritte wie der Ratifizierung des Convenio Marco para el Establecimiento de la Unión Aduanera Centroamericana und des Tratado sobre Inversión y Comercio de Servicios sowie die Umsetzung eines Rechtsprechungsmechanismus zur Durchsetzung des regionalen Wirtschaftsrechts in der zentralamerikanischen Region,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,
UNTER HINWEIS auf ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
AUF DER GRUNDLAGE des Grundsatzes der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt von der Bedeutung der Bekämpfung des Konsums illegaler Drogen und der Reduzierung ihrer schädlichen Auswirkungen, einschließlich der Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung und der Verarbeitung von Drogen und den Ausgangsstoffen sowie des Handels damit, und der Geldwäsche
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, sofern die Europäische Union und das Vereinigte Königreich und/oder Irland den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nicht notifiziert haben, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nunmehr als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unverzüglich von jeder Änderung ihrer Position in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen dieses Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
UNTER HINWEIS auf ihre Zusage zu einer Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, Schaffung von Beschäftigung, gerechte und nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Aspekte Gefährdung durch Naturkatastrophen, Erhalt und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie schrittweise Integration der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei in die Weltwirtschaft,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere denjenigen, die in dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden "WTO-Übereinkommen") festgelegt sind, und den multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkommen beigefügt sind, beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,
IN ANBETRACHT der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei und des gemeinsamen Ziels, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Zentralamerika zu stärken,
IN DEM WUNSCH, ihre Wirtschaftsbeziehungen und insbesondere den Handel und die Investitionen auszubauen, indem sie den bestehenden Zugang der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zum Markt der Europäischen Union stärken und verbessern und damit zum Wirtschaftswachstum in Zentralamerika und zur Verringerung der Asymmetrien zwischen den zwei Regionen beitragen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Abkommen durch nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und insbesondere in den Sektoren Handel und Investitionen, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und technischen Innovation und Modernisierung von grundlegender Bedeutung sind, ein wachstumsbegünstigendes Klima schaffen wird,
UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, auf den Grundsätzen, Zielen und Mechanismen aufzubauen, die für die Beziehungen zwischen den beiden Regionen gelten, insbesondere auf das 2003 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits unterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (im Folgenden "Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit von 2003") und auf das zwischen den selben Vertragsparteien unterzeichnete Kooperationsrahmenabkommen von 1993,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, eine nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen mit Hilfe einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der im Einklang mit den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg sowie deren Durchführungsplan alle wichtigen Akteure einschließlich der Zivilgesellschaft und des Privatsektors beteiligt sind,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG, dass die Staaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über die Gewinnung ihrer natürlichen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik eine nachhaltige Entwicklung fördern sollten,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit eines umfassenden Dialogs über Migration zur Stärkung der biregionalen Zusammenarbeit in Migrationsfragen im Rahmen der den politischen Dialog und die Zusammenarbeit betreffenden Teile dieses Abkommens und zur Gewährleistung der wirksamen Förderung und des effektiven Schutzes der Menschenrechte aller Migranten,
IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest,
UNTER BETONUNG der Bereitschaft, in internationalen Foren in Fragen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten,
UNTER BEACHTUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 beim Gipfeltreffen von Rio begründet und bei den Gipfeltreffen 2002 in Madrid, 2004 in Guadalajara, 2006 in Wien, 2008 in Lima und 2010 in Madrid erneut bestätigt wurde,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Erklärung von Madrid vom Mai 2010,
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20012622
Dokumentnummer
NOR40262777
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