Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012584
Dokumentnummer
NOR40261999
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