Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.
Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012584
Dokumentnummer
NOR40262000
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