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§ 18 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2024

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18.

Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Bediensteten adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw. wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40262000

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