Artikel 5
Fiskalische strafbare Handlungen
Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Partei nicht dieselbe Art von Steuern oder Abgaben einhebt oder keine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Partei vorsieht.
Schlagworte
Steuerbestimmung, Abgabenbestimmung, Zollbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261675
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