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Artikel 5 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 5

Fiskalische strafbare Handlungen

Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht der ersuchten Partei nicht dieselbe Art von Steuern oder Abgaben einhebt oder keine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Partei vorsieht.

Schlagworte

Steuerbestimmung, Abgabenbestimmung, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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