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Artikel 27 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 27

Anrechnung der Auslieferungshaft

Die Zeit der Auslieferungshaft auf dem Gebiet der ersuchten Partei ist der Freiheitsstrafe, die auf dem Gebiet der ersuchenden Partei zu verbüßen ist, anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261696

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