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Artikel 26 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 26

Konkurrierende Ersuchen

Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwere der strafbaren Handlungen und des Orts ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261695

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