Artikel 25
Herausgabe von Gegenständen
- 1. Auf Verlangen der ersuchenden Partei beschlagnahmt und übergibt die ersuchte Partei, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
- a. die als Beweisstücke dienen können oder
- b. die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
- 2. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
- 3. Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
- 4. Rechte der ersuchten Partei oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos der ersuchten Partei zurückzugeben
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261694
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