vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 24

Aufschub der Übergabe

  1. 1. Wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder die Person eine wegen einer solchen Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann die ersuchte Partei die Übergabe aufschieben. Zivilrechtliche Verpflichtungen der auszuliefernden Person als Folge der Straftat oder eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens sollen die Übergabe nicht hindern.
  2. 2. Die Übergabe kann aufgeschoben werden, wenn die auszuliefernde Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261693

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)