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Anhang XII Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Anhang XII

des KAPITELs 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung:

  1. Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
  2. Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

 

  1. Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

 

Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

  1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
  2. Artikel 2 – Bestechlichkeit
  3. Artikel 3 – Bestechung
  4. Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
  5. Artikel 7 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

 

Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:

  1. Artikel 1 – Definitionen
  2. Artikel 2 – Geldwäsche
  3. Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
  4. Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
  5. Artikel 12 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

 

Schutz gegen Geldfälschung

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2011 und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

 

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929)

Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert.

 

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260149

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