Anhang XI
ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
A. Europäische Union
Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen.
B. Republik Armenien
Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260148
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)