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ARTIKEL 384 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 384

Verwahrer des Abkommens

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260135

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