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ARTIKEL 385 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 385

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung

(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.

(4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.

(5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Union und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren vorläufig anwenden.

(6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:

  1. a) die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
  2. b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik Armenien gemäß ihren internen Verfahren.

(7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne des Absatzes 5.

(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260136

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