KAPITEL 2
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 367
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260118
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