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ARTIKEL 368 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 368

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es

  1. a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
  2. b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
  1. i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
  2. ii) in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
  3. iii) in Zusammenhang mit spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen werden, oder
  4. iv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen;
  1. c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260119

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