vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 354 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 354

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behörden der Republik Armenien dabei unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260105

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)