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ARTIKEL 353 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 353

Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.

(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.

(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.

(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260104

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