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ARTIKEL 328 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 328

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich eingesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemessenen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.

(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260079

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