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ARTIKEL 327 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT II

UMSETZUNG

ARTIKEL 327

Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260078

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