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ARTIKEL 320 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT C

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT 1

SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL 320

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschaftsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260071

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