ARTIKEL 319
Vermittlung
(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ersuchen.
(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungsmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an und kann auch etwaige Änderungen beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260070
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