vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 319 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 319

Vermittlung

(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ersuchen.

(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungsmechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.

(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an und kann auch etwaige Änderungen beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)