KAPITEL 13
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT A
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 316
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260067
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)