vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 315 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 315

Besondere Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260066

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)