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ARTIKEL 317 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 317

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260068

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