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§ 23 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Grundlagen der Elektrotechnik

§ 23.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
  2. 2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
  3. 3. Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
  4. 4. elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
  5. 5. Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
  6. 6. Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
  7. 7. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.

(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257894

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