früher § 22
Theoretische Prüfung
§ 23.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
früher § 22
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40270213
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