jetzt § 24
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 23.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
 - 2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
 - 3. Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
 - 4. elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
 - 5. Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
 - 6. Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
 - 7. Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
 
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
 - 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
 
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
jetzt § 24
Schlagworte
Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüftechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257894
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
